EU-Dienstleistungsrichtlinie: Verzetnitsch für "Zurück an
den Start" Nach Chaos im Binnenausschuss besteht
Chance für österreichische Präsidentschaft
"Zurück an den Start", fordert ÖGB-Präsident Fritz
Verzetnitsch bei der EU-Dienstleistungsrichtlinie nach dem gestrigen Chaos
im Binnenmarktausschuss des EU-Parlamentes. Damit würde sich auch für die
österreichische EU-Präsidentschaft die einmalige Chance eröffnen, eine
vernünftige Richtlinie für die Dienstleistungsfreiheit zu verhandeln.
"Mehr als 1.000 Abänderungsanträge zeugen davon wie
heikel die Materie ist. Dazu kommt eine verfahrene Situation nach dem
Chaos im zuständigen Ausschuss des EU-Parlamentes", stellt Verzetnitsch
fest. Dem ÖGB und den europäischen Gewerkschaften geht es darum, dass die
Dienstleistungsfreiheit in der EU auf einer vernünftigen und sozial
ausgewogenen Basis geregelt wird.
Die Forderungen des ÖGB:
- Klare Absage an das Herkunftslandprinzip als Binnenmarktprinzip für
Dienstleistungen. An dessen Stelle soll für rein kommerzielle
Dienstleistungen ein Prozess der Harmonisierung der verschiedensten
Standards im Zusammenhang mit der Ausführung einer
Dienstleistungstätigkeit vorgesehen werden, damit die
Dienstleistungfreiheit verwirklicht wird.
- Klare Ausnahme der Leistungen der Daseinsvorsorge aus dem
Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie, um Ziele des öffentlichen bzw.
des Allgemeininteresses nicht zu gefährden. Dazu muss in Art. 2 des
Richtlinienentwurfs eine genaue Definition des Anwendungsbereichs
erfolgen. Leistungen wie die soziale Sicherheit (Sozialversicherung,
Gesundheitswesen, soziale Dienstleistungen), Bildung, öffentliche
Infrastruktur (Bahn und öffentlicher Nahverkehr, Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung), andere kommunale Dienstleistungen (z.B.
Abfallbeseitigung), Kultur (audiovisuelle Medien, Kulturförderung) aber
auch Monopole wie das Glücksspiel dürfen nicht in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallen.
- Klare Ausnahme des gesamten Arbeitsrechts, der sozialen Sicherheit
sowie des Umwelt- und KonsumentInnenschutzrechts aus dem
Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie, um eine Weiterentwicklung des
europäischen Sozialmodells sicherzustellen.
- Beibehaltung der Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, im
eigenen Hoheitsgebiet die Dienst- und Arbeitsleistungen zu überwachen,
um eine konsequente Aufsicht über rechtmäßiges Verhalten von
Dienstleistern und die rasche Wiederherstellung des rechtmäßigen
Zustandes bei Rechtsverletzungen durch die ortsansässigen Behörden zu
gewährleisten.
- Schaffung der notwendigen rechtlichen und praktischen
Rahmenbedingungen, um bei den Behördenkontrollen festgestellte Verstöße
auch in einem anderen Mitgliedsstaat effektiv sanktionieren zu
können.
- Keine Einschränkung der nationalstaatlichen Souveränität in der
Gestaltung von Anforderungen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, um
Ziele des Allgemeininteresses sowie sozial- und umweltpolitische
Zielsetzungen nicht zu gefährden.
|
|